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   VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22   

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VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22 (https://dejure.org/2023,1687)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2023 - 21 K 64.22 (https://dejure.org/2023,1687)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 21 K 64.22 (https://dejure.org/2023,1687)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11

    Wohngeld; Bewilligungszeitraum; Antragstellung; missbräuchliche Inanspruchnahme;

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22
    Für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung - hier November 2021 - maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12).

    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes hält die Kammer daher nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem zur zuerst genannten Entscheidung ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17; bereits dahinstehen lassend mit Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; ablehnend OVG Bautzen vom 15. Oktober 2020 - 3 A 229/19 - juris Rn. 27).

    So fordert es für die wohngeldrechtliche Berücksichtigung von Vermögen als Altersvorsorge eine entsprechende Zweckbestimmung des Vermögens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 28).

    Bei dieser Bewertung hat die Kammer (insbesondere) berücksichtigt, über welches Einkommen die Klägerin verfügt, ob das Vermögen der Alterssicherung dient und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt (vgl. zu diesen Kriterien OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18

    Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes;

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - (juris) ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, und entschieden, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 36).

    Das Wohngeld habe sich damit zu einer individuellen Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter gewandelt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 47 ff.).

  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 901.18

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22
    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes hält die Kammer daher nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem zur zuerst genannten Entscheidung ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17; bereits dahinstehen lassend mit Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; ablehnend OVG Bautzen vom 15. Oktober 2020 - 3 A 229/19 - juris Rn. 27).

    Die Kammer ist außerdem der Auffassung, dass der (bisherige) Orientierungswert von etwa 61.000 ? nicht um den seinerzeit in § 6 Abs. 3 Alt. 1 VStG vorgesehenen zusätzlichen Freibetrag von rund 26.000 ? für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu erhöhen ist (offen gelassen mit Urteil vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2022 - 7 K 3042/21 - juris Rn. 35).

  • VG Sigmaringen, 23.11.2022 - 7 K 3042/21

    Wohngeld; erhebliches Vermögen; Orientierungswert; Freigrenze bei Personen über

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22
    Der (bisherige) Orientierungswert von etwa 61.000 ? ist auch nicht um den seinerzeit in § 6 Abs. 3 Alt 1 VStG (juris: VStG 1974, Fassung: 1990) vorgesehenen zusätzlichen Freibetrag von rund 26.000 ? für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu erhöhen (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2022 - 7 K 3042/21 - juris Rn. 35).

    Die Kammer ist außerdem der Auffassung, dass der (bisherige) Orientierungswert von etwa 61.000 ? nicht um den seinerzeit in § 6 Abs. 3 Alt. 1 VStG vorgesehenen zusätzlichen Freibetrag von rund 26.000 ? für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu erhöhen ist (offen gelassen mit Urteil vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2022 - 7 K 3042/21 - juris Rn. 35).

  • VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 84.000 EUR

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22
    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG hält die Kammer nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - (juris: VStG 1974, Fassung: 1990) geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26).

    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes hält die Kammer daher nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem zur zuerst genannten Entscheidung ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17; bereits dahinstehen lassend mit Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; ablehnend OVG Bautzen vom 15. Oktober 2020 - 3 A 229/19 - juris Rn. 27).

  • VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11

    Anspruch auf Wohngeld bei vorhandenem Vermögen; Bindungswirkung eines

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22
    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG hält die Kammer nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - (juris: VStG 1974, Fassung: 1990) geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26).

    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes hält die Kammer daher nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem zur zuerst genannten Entscheidung ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17; bereits dahinstehen lassend mit Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; ablehnend OVG Bautzen vom 15. Oktober 2020 - 3 A 229/19 - juris Rn. 27).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22
    Das Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rn. 22) ausgeführt, der Begriff der Härte sei zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift müsse in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten, um ihn soweit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben.
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff des "erheblichen Vermögens" mit Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - grundlegend wie folgt ausgeführt (juris Rn. 8 ff. [hier ohne Rechtsprechungszitate]):.
  • OVG Sachsen, 15.10.2020 - 3 A 229/19

    Wohngeld; Vermögen; missbräuchliche Inanspruchnahme; Vermögensgrenze;

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22
    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes hält die Kammer daher nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem zur zuerst genannten Entscheidung ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17; bereits dahinstehen lassend mit Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; ablehnend OVG Bautzen vom 15. Oktober 2020 - 3 A 229/19 - juris Rn. 27).
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